Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: 16 WF 160/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 S. 3 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Beschluss
Karlsruhe, 06. Oktober 2003
In Sachen
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. G., M., gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 18. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2002 den Streitwert auf 5.450 DM festgesetzt. Rechtsanwalt Dr. G. hat am 08. Januar 2003 beantragt, den Streitwert auf 8.508 DM festzusetzen, diesen Antrag am 27. Juli 2003 wiederholt und am 03. September 2003 Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Januar 2002 eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die Frist des § 25 Abs. 3 S. 3 GKG verstrichen ist.
Der Rechtsstreit mit dem Streitgegenstand Kindesunterhalt wurde am 18. Januar 2002 durch Vergleich beendet. Damit wurde die 6-Monats-Frist des §§ 25 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 GKG in Lauf gesetzt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 1993 - 14 W 653/93 - AnwBl. 1995, 266). Allerdings war Rechtsanwalt Dr. G. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Vertreter einer Partei an dem Rechtsstreit beteiligt; sein Mandat endete bereits vor dem 23. August 2001. Dies hinderte jedoch nicht, dass die Frist auch gegen ihn zu laufen begann. § 25 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 3 GKG haben den Zweck, aus Gründen der Rechtssicherheit den Streitwert festzuschreiben. Im Einzelfall mag es ein über den Ablauf der Frist hinaus bestehendes Interesse an einer Änderung der Streitwertsfestsetzung geben; dieses hat jedoch gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten zurückzutreten, die vom Zeitpunkt des Fristablaufs auf deren Bestand vertrauen dürfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. September 1998 - 15 WF 2905/98 - NJW-RR 1999, 653; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Juli 1992 - BS VI 62/92 - NvwZ-RR 1993, 167; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 10 S 18/96 - NvwZ-RR 1997, 196). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht; denn das insoweit allein maßgebliche Gerichtskostengesetz sieht diese prozessuale Möglichkeit für die Fälle, in denen ein Beteiligter die in § 25 Abs. 3 S. 3 GKG vorgesehene Beschwerdefrist ohne sein Verschulden versäumt hat, nicht vor. Es gewährt diese Frist nämlich nicht als eine Rechtsmittelfrist, sondern als eine - weit bemessene - Ausschlussfrist. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (VGH Mannheim, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Nürnberg, JurBüro 1981, 1548).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.